Reichstagsbrandprozess 1933 - Juristisches Nachspiel

Urteil gegen den Brandstifter Marinus van der Lubbe aufgehoben

Der Reichstagsbrand 1933 gehört neben dem Bürgerbräuattentat 1939 zu den am kontroversesten diskutierten Anschlägen der Weltgeschichte. Im Jahr 2008 wurde das Urteil gegen den 1934 hingerichteten Brandstifter Marinus van der Lubbe von der Bundesstaatsanwaltschaft aufgehoben.


VON PETER KOBLANK (2007)

I. Akt: Todesurteil

     Brennendes Reichstagsgebäude

Brennendes Reichstagsgebäude am 27.2.1933

NSDAP-Plakat

NSDAP-Plakat Frühjahr 1933

Am 27. Februar 1933 wurde der Niederländer Marinus van der Lubbe (* 13. Januar 1909) gegen 21:30 Uhr im brennenden Reichstagsgebäude in Berlin festgenommen.

Er gestand die Brandstiftung und erläuterte den Ermittlern auch bei späteren Tatortbesichtigungen immer wieder und ohne wesentliche Widersprüche, wie er im Einzelnen vorgegangen war.

Sein Motiv war, ein Zeichen zu setzen, um die deutsche Arbeiterschaft zum Aufstand gegen das seit dem 30. Januar 1933 amtierende NSDAP/DNVP-Regierungsbündnis unter Reichskanzler Adolf Hitler zu bewegen.

Noch während im Reichstag die Flammen loderten, erklärte der nationalsozialistische Reichsminister und Reichstagspräsident Hermann Göring die Brandstiftung zu einem Werk der Kommunisten. Ein Aufstand stehe unmittelbar bevor.

Damit hatten die Nationalsozialisten, die den Staat in den ersten Wochen seit Regierungsantritt noch keineswegs unter ihre Kontrolle gebracht hatten, einen Vorwand gefunden, die KPD und andere politische Gegner auszuschalten.

Van der Lubbes Tat und die Reaktion der Hitler-Regierung griffen so exakt ineinander, dass es nahelag, den Reichstagsbrand als Inszenierung der Nationalsozialisten zu verstehen.

Reichspräsident Paul von Hindenburg und die Reichsregierung unter Reichskanzler Adolf Hitler führten u.a. für Hochverrat und für Brandstiftung die Todesstrafe ein – auch rückwirkend für vor dieser neuen Regelung begangene Taten:

Verordnung des Reichspräsidenten
zum Schutz von Volk und Staat

   Marinus van der Lubbe

Marinus van der Lubbe

Mit dieser sogenannten "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. Februar 1933, dem Tag nach dem Reichstagsbrand, setzte Reichspräsident Hindenburg die wichtigsten Grundrechte außer Kraft und begründete den dauerhaften Ausnahmezustand. Auch Hochverrat und Brandstiftung standen jetzt unter Todesstrafe. § 5 dieser neuen Verordnung lautete:
Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht. ...

Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe

Am 29. März 1933 bestimmte die Reichsregierung, die inzwischen auf Grundlage des "Ermächtigungsgesetzes" unabhängig vom Parlament Gesetze beschließen konnte, dass die Todesstrafe auch rückwirkend auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. § 1 des neuen Gesetzes über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe lautete:

§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
Mit Hilfe dieses sogenannten "Lex van der Lubbe" konnte van der Lubbe auf Grund folgender Regelungen des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) zum Tode verurteilt werden:
§ 81 (Hochverrat)
Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,
  1. einen Bundesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
  2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
  3. das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen, oder
  4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder teilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.

§ 307 (Brandstiftung)
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit ebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn

  1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand,
  2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder
  3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.

Reichsgericht Leipzig: Todesurteil wegen Hochverrat und Brandstiftung

   Goebbels
Beim Führer: [...] Wir erzählen über Attentat Bürgerbräu. Hintermänner noch immer nicht gefunden. Attentäter schweigt unentwegt. Führer meint, Otto Straßer. Bei Reichstagsbrand tippt er auf Torgler als Urheber. Halte das für ausgeschlossen. Dazu ist er viel zu bürgerlich. Für unsere Polizei und Justiz und ihren Spürsinn hat der Führer keine freundliche Anerkennung.

Joseph Goebbels, Tagebücher 1924-1945, 9. April 1941

Am 24. Juli 1933 wurde gegen Marius van der Lubbe, den KPD-Reichstagsfraktionsvorsitzenden Ernst Torgler sowie die drei bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitrow, Blagoj Popoff und Wasil Taneff Anklage wegen Hochverrats und Brandstiftung erhoben.

Das Urteil des Reichsgerichts in Leipzig, zu dem keine Revision möglich war, erging am 23. Dezember 1933. Van der Lubbe wurde wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass an der Brandstiftung kommunistische Mittäter und Hintermänner beteiligt waren. Die angeklagten Kommunisten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff wurden jedoch mangels Beweises freigesprochen.

Marinus van der Lubbe wurde am 10. Januar 1934 – drei Tage vor seinem 25. Geburtstag – in der Richtstätte im Landgericht Leipzig um 7:25 Uhr mit der Guillotine enthauptet. Er wurde auf dem Leipziger Südfriedhof anonym beerdigt.

Nach kriminalistischen und geschichtswissenschaftlichen Maßstäben gilt es heute als unstrittig, dass Marinus van der Lubbe Ende Februar 1933 in Berlin vier Brände gelegt hat, zuletzt den im Reichstagsgebäude.

Seit 1933 bis heute wird darüber spekuliert, ob im Reichstag – mit oder ohne Wissen van der Lubbes – weitere Brandstifter am Werk waren, die möglicherweise aus dem Kreise der Nationalsozialisten stammten.

Van der Lubbe zählt auf Grund der für Hochverrat und Brandstiftung rückwirkend eingeführten und an ihm vollstreckten Todesstrafe zu den zahlreichen Justizopfern im Dritten Reich.


II. Akt: 8 Jahre Zuchthaus

1958 Landgericht Berlin: Antrag auf Aufhebung abgelehnt

Am 29. September 1955 beantragte der Bruder des Reichstagsbrandstifters, Johannes Markus (Jan) van der Lubbe, beim Landgericht Berlin die Aufhebung des Reichsgerichtsurteils vom 23. Dezember 1933 gegen Marinus van der Lubbe. Dieser Antrag wurde vom Berliner Landgericht, weil verspätet gestellt, am 3. Mai 1958 ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde dagegen wurde vom Berliner Kammergericht am 27. August 1958 verworfen.

1967 Landgericht Berlin: Urteil auf acht Jahre Zuchthaus reduziert

Am 11. November 1965 stellte Jan van der Lubbe unter Bezugnahme auf das Berliner Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Staatsrechts vom 5. Januar 1951 (WGG) einen erneuten Antrag auf Aufhebung.

Am 21. April 1967 änderte das Berliner Landgericht den Schuldspruch des Reichsgerichts vom 23. Dezember 1933 dahingehend ab, dass es van der Lubbe nun nur noch der menschengefährdenden Brandstiftung und der versuchten einfachen Brandstiftung für schuldig befand. Hierzu heißt es in dem Urteil:

Strafmildernd ist dem Betroffenen die allen Brandstiftungen zugrundeliegende Absicht zugute zu halten, Hitlers Machtstreben durch eine augenfällige Demonstration politischer Gegnerschaft entgegenzutreten, die die Bevölkerung zur Auflehnung gegen die Errichtung eines totalitären Einparteienstaats aufrütteln sollte.

Wenn auch dieses politische Ziel grundsätzlich Anerkennung verdient, so ist doch die Wahl der Mittel, die der Betroffene angewendet hat, sehr zu missbilligen. Schloss, Rathaus und Reichstag waren Gebäude von außerordentlich hohem Sachwert. Der Reichstag und das Schloss waren zudem unersetzliche BauDenkmale von historischer Bedeutung. Das Reichstagsgebäude war zur Zeit der Brandlegung keineswegs gänzlich seiner Funktion als Sitz der Volksvertretung entkleidet. Die sogenannte Machtübernahme war noch nicht bis in die letzte Konsequenz vollzogen, für den 5. März 1933 waren Neuwahlen ausgeschrieben. Die parteipolitischen Auseinandersetzungen dauerten noch an. Mit dem Reichstagsgebäude hat der Betroffene die allen deutschen Parteien zubestimmte parlamentarische Wirkungsstätte in Brand gesetzt. Im Falle der fortgesetzten Brandstiftung sind Menschen (Rathaus) und Gebäude (Rathaus und Reichstag) erheblich gefährdet worden. Im Rathaus hat der Betroffene unmittelbar einen Wohnraum in Brand gesetzt. Teile eines Schlafzimmers brannten schon lichterloh, als der dort wohnende Maschinenmeister Kiekbusch das Feuer entdeckte.

Im Reichstagsgebäude war der Betroffene besonders intensiv tätig geworden, indem er in der kurzen Zeit von seinem Einstieg bis zu seiner Festnahme an mindestens vier Stellen erfolgreich Feuer legte, das von selbst weiter brannte und sich ausbreitete. Die letztere Brandstiftung kann auch keineswegs als primitiv bezeichnet werden. Der Betroffene ist vielmehr raffiniert vorgegangen, indem er sich einer selbstentzündlichen Chemikalie bediente.

Im Falle der versuchten einfachen Brandstiftung hat die Kammer den vergleichsweise geringen Sachwert der Baracke des Wohlfahrtsamts als mildernden Umstand (§ 308 Abs. 2 RStGB) gewertet und die Vorschriften über die mildere Bestrafung des Versuchs (§§ 45 Abs. l, 44 Abs. l und 4 RStGB) angewendet.

Eine Strafmilderung nach § 51 Abs. II StGB in Verbindung mit § 44 StOB kommt nicht in Betracht. Nach den psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen hatten sich bei den mehrfachen Untersuchungen keine Anzeichen für eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit van der Lubbes ergeben.

Die Verurteilung wegen Hochverrats und aufrührerischer Brandstiftung entfiel, da das Reichsgericht 1933 "politische Zweckjustiz geübt" habe:
Tatsächlich hat das Reichsgericht aber nicht die Weimarer Verfassung und die in ihr statuierte parlamentarische Demokratie als das in § 81 Abs. l Nr. 2 RStGB strafrechtlich geschützte und von dem Betroffenen verletzte Rechtsgut verstanden, sondern den auf die Alleinherrschaft hinzielenden, vor und erst recht nach dem 30. Januar 1933 unverhohlen geäußerten und rücksichtslos praktizierten Machtanspruch Adolf Hitlers und seiner Partei.

Daran lässt schon die einseitig tendenziöse Art keinen Zweifel, in der die innenpolitischen Ziele der Kommunisten in abschätziger, von Widerwillen getragener Tonart dargestellt werden und die Gefahr eines Aufstandes mühsam konstruiert wird, während die NSDAP als die Partei des allgemeinen Vertrauens und der vom Volk begrüßten nationalen Erneuerung herausgestellt wird. ...

Es ist auch ersichtlich davon ausgegangen, dass der Widerstand der Kommunisten und damit des Betroffenen gegen den Faschismus gerichtet war und verhindern sollte, dass Hitler den Staatsapparat fest in den Griff bekomme.

Dann war sich das Reichsgericht aber notwendigerweise klar darüber, dass die Weimarer Republik zur Tatzeit gescheitert und ihre Verfassung nur noch ein papierenes Relikt war. Diese Verfassung durch die Anwendung des § 81 RStGB schützen zu wollen, diente nur als formaljuristischer Vorwand für die Verdammung eines politisch Andersdenkenden um seines Widerstandes gegen den Nationalsozialismus willen. ...

Die Erregung eines Aufruhrs mit Gewalt gegen die damaligen NS-Hoheitsträger (§ 114 StGB) wäre aus heutiger Sicht eine legitime Widerstandshandlung gewesen.

Die ursprüngliche Todesstrafe wurde auf eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus ermäßigt und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte rückgängig gemacht:
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war aufzuheben, weil den Taten keine ehrlose Gesinnung zugrunde lag.

1968 Kammergericht Berlin: Beschwerde verworfen

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Familie van der Lubbe als auch die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin Beschwerde ein. Beide Beschwerden wurden vom 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 17. Mai 1968 verworfen.

1980 Landgericht Berlin: Freispruch

Kempner

Robert M. W. Kempner
1946 in Nürnberg

1979 nahm sich der Rechtsanwalt Robert M. W. Kempner, der im Dritten Reich verfolgt wurde, emigrierte und als stellvertretender Hauptankläger der Vereinigten Staaten bei den Nürnberger Prozessen zurückkam, des Falles an. Im Namen des Bruders stellte er am 25. Juli 1979 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Freispruch, da van der Lubbe seiner Auffassung nach "manipuliert, gedopt, entsprechend umfunktioniert, von den eigentlichen Tätern vorgeschoben, nur eine Rolle als willenloses Werkzeug spielen" musste.

Diesem Antrag gab die 10. Strafkammer des Landgerichts Berlin am 15. Dezember 1980 statt. Das durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. April 1967 bereits abgeänderte Urteil des Reichsgerichts vom 23. Dezember 1933 wurde nun unter Freisprechung des Marinus van der Lubbe aufgehoben, da das Reichsgericht Rechtsbeugung begangen habe.

Ein Nachweis der NS-Täterschaft würde doch lediglich dartun, dass die Nationalsozialisten bei der Verfolgung ihrer politischen Ziele auch vor dem Verbrechen der Brandstiftung nicht zurückschreckten. Angesichts der brennenden Synagogen des 9. und 10. November 1938 kann eine solche Erkenntnis nicht gerade als neu gelten.

Erst recht ist auf der anderen Seite der Nachweis der Alleintäterschaft van der Lubbes gänzlich ungeeignet, NS-Politik in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. ...

Sollten die NS-Führer den Befehl zur Brandstiftung gegeben haben, so heißt das keineswegs, dass sie immer und in jedem Fall langfristig planten und nach einem festen Programm handelten.

Waren sie jedoch an der Brandstiftung unbeteiligt und haben lediglich eine günstige Gelegenheit genutzt, um ihre Macht weiter zu festigen, so kann daraus mitnichten gefolgert werden, sie seien nichts als machthungrige Opportunisten gewesen, schon gar nicht, sie seien auf den Weg in den totalitären Führerstaat ganz ungewollt und aus einer bloßen Schreckreaktion – im ernsthaften Glauben an einen bevorstehenden Aufstand der deutschen Kommunisten – gestolpert.

Hermann Graml, Zur Debatte über den Reichstagsbrand, in: Dieter Deiseroth, Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht, Berlin 2005, S. 28f

1981 Kammergericht Berlin:
Freispruch aufgehoben

Am 13. Februar 1981 legte die Staatsanwaltschaft am Landgericht Berlin gegen dieses Urteil Beschwerde ein. Dieser folgte der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 21. April 1981 und hob das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 1980 aus formalen Gründen auf.

1981 Bundesgerichtshof:
Beschwerde verworfen

Eine Beschwerde Kempners vom 23. April 1981 gegen den Beschluss des Kammergerichts verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 1981 als unzulässig.

1982 Kammergericht Berlin:
Wiederaufnahme abgelehnt

Am 20. Dezember 1982 lehnte auch der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin einen Antrag von Jan van der Lubbe vom 25. Mai 1982 auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig ab.

1983 Bundesgerichtshof:
Beschwerde verworfen

Gegen diesen Beschluss legte Kempner am 7. Januar 1983 beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde ein. Der 3. Strafsenat des BGH verwarf diese Beschwerde am 2. Mai 1983: Infolge der Schuldspruchänderung vom 21. April 1967 bestehe keine Rechtsbeugung der Richter des Reichsgerichts mehr. Van der Lubbe sei im brennenden Reichstag angetroffen worden, habe ein Geständnis abgelegt, war laut Untersuchung der Psychiater zur Tatzeit zurechnungsfähig und das rechtswidrige Todesurteil sei bereits 1967 in acht Jahre Haft umgewandelt worden. Was auch immer in dem Wiederaufnahmeauftrag vorgetragen sei, könne nicht zu einer Freisprechung führen.

1984 starb Jan van der Lubbe, der jahrzehntelang für die Rehabilitierung seines Bruders gekämpft hatte. 1993 verstarb Rechtsanwalt Kempner, und seitdem scheint sich niemand mehr dieses Falles angenommen zu haben.

Seither galt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 1967, nach dem Marinus van der Lubbe der menschengefährdenden Brandstiftung und der versuchten einfachen Brandstiftung schuldig sei und dafür posthum zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt wurde.

III. Akt: Aufhebung des Urteils

1998: Neues Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile

Am 25. August 1998 wurde das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und zuletzt am 23. Juli 2002 geändert. Dort heißt es u.a.:

§ 1 Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.

§ 2 Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere
1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes,
2. Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 (RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte,
3. Entscheidungen, die auf den in der Anlage genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen. ...

§ 6 (1) Auf Antrag stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob ein Urteil aufgehoben ist; hierüber erteilt sie eine Bescheinigung. Antragsberechtigt sind der Verurteilte, nach seinem Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte. Sind alle Antragsberechtigten verstorben oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so hat die Staatsanwaltschaft die Feststellung von Amts wegen zutreffen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargetan wird. ...

Anlage (zu § 2 Nr. 3)
...
27. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (RGBl. I S. 151)
...
46. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83)
...

Eine Aufhebung von Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes ist in solchen Fällen möglich, in denen irgendeine Gerichtsentscheidung nach dem 30. Januar 1933 stattgefunden hat. Der Gesetzgeber wollte damit ein vereinfachtes Wiederaufnahmeverfahren zur Verfügung stellen, auch um in denjenigen Fällen zu helfen, in denen es zuvor Beweisschwierigkeiten gegeben hatte. In denjenigen Fällen, in denen Menschen schlicht und einfach umgebracht wurden wie z.B. Georg Elser, greift das Gesetz jedoch nicht ein.

Van der Lubbe wurde auf Grundlage der in der Anlage zu § 2 Nr. 3 NS-AufhG unter Punkt 27 und 46 explizit genannten gesetzlichen Vorschriften zum Tode verurteilt. Laut § 2 NS-AufhG sind "insbesondere" solche Urteile aufzuheben und die zugrunde liegenden Verfahren einzustellen.

2007 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof: Urteil aufgehoben

Am 7. Februar 2007 veranlasste der Berliner Rechtsanwalt Reinhard Hillebrand den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, den Fall van der Lubbe neu zu überprüfen.

Mit seiner Anregung – einen förmlichen Antrag konnte er nicht stellen, weil er keine Angehörigen vertrat – argumentierte Hillebrand mit den historischen Zusammenhängen: Das Todesurteil des Reichsgerichts gegen van der Lubbe sei nach dem Auftreten führender Nationalsozialisten vor Gericht (Göring, Dr.Goebbels) geeignet gewesen, die Abschaffung der wesentlichen Grundrechte (z.B. Unverletzlichkeit der Person und Meinungsfreiheit) durch die Nationalsozialisten zu rechtfertigen, die Gegenstand der am Tage nach dem Brand erlassenen Notverordnung vom 28.Februar 1933 war. Zusammen mit dem "Ermächtigungsgesetz" vom 23. März 1933 sei hierin die Rechtsgrundlage für die Diktatur gelegen.

Die Bundesanwaltschaft hat daraufhin – knapp 75 Jahre nach dem Reichstagsbrand – das Urteil des Reichsgerichts Leipzig gegen Marinus van der Lubbe am 6. Dezember 2007 aufgehoben und das zu Grunde liegende Strafverfahren eingestellt (Aktenzeichen: 2 AR 187/07). Die Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10. Januar 2008 lautet:

   Monika Harms

Monika Harms
Generalbundesanwältin
beim Bundesgerichtshof

Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Dezember 2007 festgestellt, dass das Urteil gegen den im "Reichstagsbrandprozess" verurteilten Marinus van der Lubbe aufgehoben ist. Dem niederländischen Staatsangehörigen Marinus van der Lubbe war zur Last gelegt worden, am 27. Februar 1933 den Reichstag und zuvor andere öffentliche Gebäude in Berlin in Brand gesetzt zu haben. Das Reichsgericht hatte ihn deshalb im sogenannten "Reichstagsbrandprozess" am 23. Dezember 1933 wegen Hochverrats und Brandstiftung zum Tode verurteilt. Er wurde am 10. Januar 1934 hingerichtet.

Die Aufhebung des Urteils beruht auf dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998. Die Feststellung der Aufhebung erfolgte von Amts wegen; sie wurde durch einen Berliner Rechtsanwalt angeregt. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Verhängung der Todesstrafe auf zwei spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften beruht, die zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Regimes geschaffen worden waren und die Verstöße gegen Grundvorstellungen von Gerechtigkeit ermöglichten.

Dies gilt zum einen für die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933. Diese Vorschrift führte bei Straftaten wie den dem Angeklagten zur Last gelegten die Todesstrafe ein. Das Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 bestimmte zudem, dass diese Verschärfung der Strafe auch rückwirkend auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Erst durch Anwendung dieser Vorschriften gelangte das Reichsgericht dazu, gegen den Angeklagten die Todesstrafe zu verhängen. Unberührt bleibt das Urteil hingegen hinsichtlich der vier freigesprochenen Mitangeklagten, darunter des späteren bulgarischen KP-Chefs Dimitroff.

Quellen:

  • Fritz Tobias: Der Reichstagsbrand – Legende und Wirklichkeit, Rastatt 1962
  • Eckhard Jesse: Der endlose Streit um den Reichstagsbrand – verschlungene Pfade einer einzigartigen Forschungskontroverse, in: Uwe Backes u.a., Reichstagsbrand – Aufklärung einer historischen Legende, München 1986
  • Sven Felix Kellerhoff: Attentäter – Wahnsinnige, Verführte, Kriminelle, Köln 2003
  • Dieter Deiseroth: Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht, Berlin 2005
  • Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
    http://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/BJNR250110998.html
  • Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Aufhebung des Urteils gegen Marinus van der Lubbe festgestellt, Karlsruhe 10.1.2008
    http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=298
  • Brief von Rechtsanwalt Reinhard Hillebrand vom 14.1.2008 an den Autor mit Erläuterungen zum NS-AufhG und zu seiner Anregung an den Generalbundesanwalt

Joseph Goebbels: Ich halte das für eine tolle Phantasiemeldung
Hans Mommsen: Erster aktiver Widerstandskämpfer?
Vergleich Lubbe - Elser - Schulze-Boysen - Scholl - Stauffenberg

Dieser Artikel ist Teil der Online-Edition Mythos Elser.